Seit dem 1.1.2020 haben sich mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die finanziellen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des ambulant betreuten Wohnens für die Nutzer*innen verbessert. Es gelten nicht mehr die niedrigen Freibeträge des Sozialhilferechts. Jetzt werden gemäß § 135 SGB IX andere Berechnungsrundlagen berücksichtigt.
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich nur auf die Leistungen der Eingliederungshilfe! Wenn Sie also z.B. Leistungen des Jobcenters beziehen, gelten beim Jobcenter die Freigrenzen, die in den dazu gehörenden Gesetzen festgelegt sind. Für alleinstehende Personen sind die Freigrenzen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) höher als bei Grundsicherung, Sozialhilfe oder ALG II. Wenn Sie also solche Leistungen beziehen, müssen Sie sich sicher nicht an den Kosten des betreuten Wohnens beteiligen.
Einsatz von Einkommen
Bei einem Monatseinkommen von mehr als 2.121 € brutto im Vorvorjahr, kann es zu einer Eigenbeteiligung kommen. Das ist aber auch abhängig von der Einkommensart sowie Familienstand. Wenn sich das Einkommen bis heute (2024) seit dem Vorvorjahr (2022) stark verändert hat (z.B. Bürgergeldbezug), wird davon abgewichen. Dann muss man nichts hinzuzahlen, auch wenn im Jahr 2022 die Einkommensgrenze überschritten war.
Beziehende von Rente haben im Jahr 2024 einen Freibetrag von 2121,- € brutto monatlich (25.452,- €/Jahr). Personen mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (Arbeitnehmer) haben einen Freibetrag von monatlich 3004,- € brutto (36.057,- €/Jahr) und Selbständige in Höhe von 31.815,- € zu versteuerndem Jahreseinkommen.
Die Freibeträge hängen ab von der jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße zur Sozialversicherung. Geregelt ist dies im SGB IX § 135f. Geprüft wird dies anhand der Steuerbescheides des vorletzten Jahres oder der Rentenbescheide. Wenn Ihr Jahreseinkommen darüber liegt, wird abhängig von der Art der Einkünfte und davon, ob Sie eine Partnerschaft haben und/oder Kinder im Haushalt leben, ein gewisser Prozentsatz von ihrem Einkommen geschont. Von dem übersteigenden Einkommen wird ein Eigenanteil von 2 % monatlich erhoben.
Der Einkommensfreibetrag ist abhängig von der Art der Einkünfte. Beziehende von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Bürgergeld Leistungen müssen keinen Eigenbeitrag zahlen.
Nachweismöglichkeiten für das Einkommen:
Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres, oder
Rentenbescheid des vorvergangenen Jahres, oder
Aktuelle Lohnbescheinigungen, oder
Aktuelle Bescheinigung von Leistungen (Grundsicherung, Sozialhilfe, Bürgergeld Bescheid, Bafög Bescheid)
Vermögen
Der Vermögensschonbetrag im Jahr 2024 beträgt für eine alleinstehende Person 63.630,- €. Hinzu können geschützte Vermögenswerte kommen wie z.B. eine selbstgenutzte Wohnung.
Unterhaltspflicht von Angehörigen
Zum 1.1.2020 endet die Unterhaltspflicht von Angehörigen von Teilhabeberechtigen. Die bisherigen Elternbeiträge sind dann nicht mehr zu zahlen.
Finanzierung im Nachbarland
In Belgien und den Niederlanden können wir nicht mit Finanzierung des LVR Köln aktiv werden, da die Zuständigkeit des LVR an der Grenze endet.
Menschen, die im Ausland leben, müssen bei Bedarf mit den vor Ort zuständigen Unterstützungs- und Finanzierungsstrukturen arbeiten. Bei einer privaten Finanzierung ist unsere Unterstützung im Rahmen des Alltagscoachings möglich.